Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Privileg
Privileg[lat.] das, jurist. Bez. für die einem Einzelnen (Individual-P.), einer Personenmehrheit (General-P.) oder Sachen und damit deren Besitzer gewährte rechtl. Sonderstellung sowie für die darüber ausgestellte Urkunde (Freibrief). Darüber hinaus steht P. für das nur bestimmten Personen einer Gesellschaft vorbehaltene Sonder- oder Ausnahmerecht. - Im MA. und in der frühen Neuzeit war das Erteilen von P. (z. B. Gerichtsbarkeiten, Erhebung von Zöllen, Zehnten) das bedeutendste auf der Banngewalt beruhende Herrschaftsmittel und -recht. Im absolutist. Staat wurden Konzessionen für das Betreiben eines Gewerbes als P. erteilt. Dem Gedanken der Gleichheit verpflichtete Verfassungen kennen keine P. (z. B. Art. 3 Abs. 3 GG).
Privileg[lat.] das, jurist. Bez. für die einem Einzelnen (Individual-P.), einer Personenmehrheit (General-P.) oder Sachen und damit deren Besitzer gewährte rechtl. Sonderstellung sowie für die darüber ausgestellte Urkunde (Freibrief). Darüber hinaus steht P. für das nur bestimmten Personen einer Gesellschaft vorbehaltene Sonder- oder Ausnahmerecht. - Im MA. und in der frühen Neuzeit war das Erteilen von P. (z. B. Gerichtsbarkeiten, Erhebung von Zöllen, Zehnten) das bedeutendste auf der Banngewalt beruhende Herrschaftsmittel und -recht. Im absolutist. Staat wurden Konzessionen für das Betreiben eines Gewerbes als P. erteilt. Dem Gedanken der Gleichheit verpflichtete Verfassungen kennen keine P. (z. B. Art. 3 Abs. 3 GG).