Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Privatschulen
Privatschulen,alle nicht öffentl. Schulen, d. h. Schulen, die nicht vom Staat oder von Gebietskörperschaften, sondern von Kirchen, Stiftungen bzw. Vereinigungen oder Privatpersonen in freier Trägerschaft betrieben werden (gewöhnlich mit öffentl. Zuschüssen). Die P. arbeiten vielfach auf gemeinnütziger Grundlage. Das Schulrecht unterscheidet P., die anstelle der öffentl. Schulen (Ersatzschulen, genehmigungspflichtig), und solche, die neben diesen oder zusätzlich (Ergänzungsschulen, anzeigepflichtig) besucht werden können (häufig berufl. Schulen). Staatlich anerkannte P. müssen den öffentl. Schulen gleichwertig sein und dürfen eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördern.
▣ Literatur:
Behr, M.u. Jeske, W.: Schul-Alternativen. Düsseldorf 1982.
⃟ Behr, M.: Freie Schulen u. Internate. Pädagog. Programme u. rechtl. Stellung. Düsseldorf 1988.
Privatschulen,alle nicht öffentl. Schulen, d. h. Schulen, die nicht vom Staat oder von Gebietskörperschaften, sondern von Kirchen, Stiftungen bzw. Vereinigungen oder Privatpersonen in freier Trägerschaft betrieben werden (gewöhnlich mit öffentl. Zuschüssen). Die P. arbeiten vielfach auf gemeinnütziger Grundlage. Das Schulrecht unterscheidet P., die anstelle der öffentl. Schulen (Ersatzschulen, genehmigungspflichtig), und solche, die neben diesen oder zusätzlich (Ergänzungsschulen, anzeigepflichtig) besucht werden können (häufig berufl. Schulen). Staatlich anerkannte P. müssen den öffentl. Schulen gleichwertig sein und dürfen eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördern.
▣ Literatur:
Behr, M.u. Jeske, W.: Schul-Alternativen. Düsseldorf 1982.
⃟ Behr, M.: Freie Schulen u. Internate. Pädagog. Programme u. rechtl. Stellung. Düsseldorf 1988.