Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Privatrecht
Privatrecht,Teil der Rechtsordnung, der die auf dem Boden der Gleichordnung erwachsenen Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander und der privatrechtl. Verbände und Gesellschaften regelt, im Unterschied zum öffentlichen Recht. Hauptgebiete sind bürgerl. Recht, Handelsrecht, Teile des Arbeitsrechts; Nebengebiete z. B. Aktienrecht, GmbH-Recht, Genossenschaftsrecht, Wertpapier-, Wechsel- und Scheckrecht. Rechtsverhältnisse des P., beruhend auf der Privatautonomie, werden durch private Willenserklärungen (Rechtsgeschäft) begründet, bes. durch Vertrag. Die Unterscheidung zw. P. und öffentl. Recht ist bedeutsam für die Feststellung des zulässigen Rechtswegs, z. B. zur ordentl. oder Verw.gerichtsbarkeit. (internationales Privatrecht)
▣ Literatur:
Bernzen, C.u. Diedrich, F.: Grundlagen des P. Fallorientierte Einf. München u. a. 1996.
Privatrecht,Teil der Rechtsordnung, der die auf dem Boden der Gleichordnung erwachsenen Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander und der privatrechtl. Verbände und Gesellschaften regelt, im Unterschied zum öffentlichen Recht. Hauptgebiete sind bürgerl. Recht, Handelsrecht, Teile des Arbeitsrechts; Nebengebiete z. B. Aktienrecht, GmbH-Recht, Genossenschaftsrecht, Wertpapier-, Wechsel- und Scheckrecht. Rechtsverhältnisse des P., beruhend auf der Privatautonomie, werden durch private Willenserklärungen (Rechtsgeschäft) begründet, bes. durch Vertrag. Die Unterscheidung zw. P. und öffentl. Recht ist bedeutsam für die Feststellung des zulässigen Rechtswegs, z. B. zur ordentl. oder Verw.gerichtsbarkeit. (internationales Privatrecht)
▣ Literatur:
Bernzen, C.u. Diedrich, F.: Grundlagen des P. Fallorientierte Einf. München u. a. 1996.