Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Privatklage
Privatklage,die Verfolgung strafbarer Handlungen durch den Verletzten selbst. Die dt. StPO (§§ 374-394) kennt die P. nur als Ausnahme, z. B. bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung. Die P. kann vom Verletzten oder seinem gesetzl. Vertreter ohne vorherige Anrufung des Staatsanwalts erhoben werden. Dieser erhebt bei Zulässigkeit der P. die öffentl. Klage nur dann, wenn es im öffentl. Interesse liegt; auch nach erhobener P. kann er jederzeit bis zur Rechtskraft des Urteils die P. übernehmen; dann wird die P. zur Nebenklage. Die Erhebung der P. erfolgt zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung der Anklageschrift beim Gericht. Der P. muss regelmäßig ein Sühneversuch vorausgehen (i. d. R. mittels eines Schiedsmanns). - Die österr. StPO regelt die Privatanklage in den §§ 46-50. Die Schweiz kennt die P. nur in einzelnen kantonalen Prozessordnungen.
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