Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Privateigentum
Privat|eigentum,das in die persönl. Verfügungs-, Bestimmungs- und Nutzungsmacht des Einzelnen gestellte Eigentum, im Unterschied zum Eigentum der öffentl. Hand und zum Gemeineigentum. Freiheitl. Staats- und Rechtsordnungen gewährleisten das P. als Mittel der Existenzsicherung und Voraussetzung der Freiheit und Unabhängigkeit des Individuums. Es gilt nicht nur als grundlegende Einrichtung des Rechts- und Wirtschaftslebens, sondern auch des gesellschaftl., staatl. und kulturellen Lebens. Das unbeschränkte P. stellt die Verfügungsmacht in das freie Belieben des Eigentümers, während das gebundene P. das Eigentum sozialer Verantwortung unterwirft. Die im 19. Jh. entwickelte freie Marktwirtschaft gründet sich auf die Freiheit des P.; sie führte nicht nur zur Konzentration ausgedehnter Eigentumsmassen in privater Hand, sondern auch zur Bildung von Kapitalgesellschaften, bei denen oft unerkennbar wird, wer Träger der wirtsch. Verfügungsmacht ist (anonymes P.). Der moderne Sozialstaat ist bemüht, durch wirtsch., sozialrechtl. und steuerl. Maßnahmen eine breit gestreute Eigentumsbildung herbeizuführen. Dagegen hält er an der verfassungsmäßigen Garantie des P. auch für Großvermögen fest, in Dtl. neuerdings zusätzlich begünstigt u.a. durch den Wegfall der Vermögensteuer und die Absicht, die Spitzensteuersätze zu mindern. - In Dtl. ist gegenüber Enteignung und Sozialisierung der Substanzwert des P. durch die unabdingbare Entschädigungspflicht zugunsten des Eigentümers gesichert. Andererseits ist die Verfügungs- und Nutzungsmacht durch soziale Bindungen und durch die allg. Sozialstaatsklausel beschränkt (Art. 14, 15 GG). - Ähnliches gilt in Österreich (Art. 5 Staatsgrund-Ges.) und der Schweiz (Art. 22 der Bundesverf.).
Privat|eigentum,das in die persönl. Verfügungs-, Bestimmungs- und Nutzungsmacht des Einzelnen gestellte Eigentum, im Unterschied zum Eigentum der öffentl. Hand und zum Gemeineigentum. Freiheitl. Staats- und Rechtsordnungen gewährleisten das P. als Mittel der Existenzsicherung und Voraussetzung der Freiheit und Unabhängigkeit des Individuums. Es gilt nicht nur als grundlegende Einrichtung des Rechts- und Wirtschaftslebens, sondern auch des gesellschaftl., staatl. und kulturellen Lebens. Das unbeschränkte P. stellt die Verfügungsmacht in das freie Belieben des Eigentümers, während das gebundene P. das Eigentum sozialer Verantwortung unterwirft. Die im 19. Jh. entwickelte freie Marktwirtschaft gründet sich auf die Freiheit des P.; sie führte nicht nur zur Konzentration ausgedehnter Eigentumsmassen in privater Hand, sondern auch zur Bildung von Kapitalgesellschaften, bei denen oft unerkennbar wird, wer Träger der wirtsch. Verfügungsmacht ist (anonymes P.). Der moderne Sozialstaat ist bemüht, durch wirtsch., sozialrechtl. und steuerl. Maßnahmen eine breit gestreute Eigentumsbildung herbeizuführen. Dagegen hält er an der verfassungsmäßigen Garantie des P. auch für Großvermögen fest, in Dtl. neuerdings zusätzlich begünstigt u.a. durch den Wegfall der Vermögensteuer und die Absicht, die Spitzensteuersätze zu mindern. - In Dtl. ist gegenüber Enteignung und Sozialisierung der Substanzwert des P. durch die unabdingbare Entschädigungspflicht zugunsten des Eigentümers gesichert. Andererseits ist die Verfügungs- und Nutzungsmacht durch soziale Bindungen und durch die allg. Sozialstaatsklausel beschränkt (Art. 14, 15 GG). - Ähnliches gilt in Österreich (Art. 5 Staatsgrund-Ges.) und der Schweiz (Art. 22 der Bundesverf.).