Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Presserecht
Presserecht,die Gesamtheit der für die Presse geltenden Rechtsnormen. Das P. regelt die Befugnisse und Pflichten der Presse unter besonderer Berücksichtigung der Pressefreiheit. In Dtl. ist das P. v. a. in den Landespressegesetzen enthalten; daneben hat der Bund die Möglichkeit, über die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse Rahmenvorschriften zu erlassen (Art. 75 Nr. 2 GG). Bestimmte Angelegenheiten sind in allgemeinen Bundesgesetzen (z. B. im Ges. über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, Betriebsverfassungs-Ges., Kartell-Ges., Urheberrechts-Ges.) geregelt.
Die Pressegesetze der Länder gehen von einer öffentl. Aufgabe der Presse aus und verpflichten die Behörden zur Information der Pressevertreter. Alle Nachrichten sind vor der Veröffentlichung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist eine einseitige oder entstellende Darstellung sowie das Eindringen in die Privatsphäre zur Befriedigung der Sensationsgier durch das Informationsrecht der Presse nicht gedeckt. Auf allen Druckwerken sind Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers zu nennen (Impressumspflicht). Jeder, der durch eine in einem period. Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, hat einen Anspruch auf Gegendarstellung. Die Presse-Ges. regeln, unbeschadet der in anderen Bestimmungen (bes. der StPO) vorgesehenen Fälle, die Beschlagnahmung von Druckerzeugnissen wegen ihres Gedankeninhalts. Sie darf nur unter bestimmten Umständen und nach richterl. Anordnung erfolgen, das Pressegeheimnis bleibt gewahrt. Die Verbreitung beschlagnahmter Druckwerke ist untersagt. Verstöße gegen das P. können strafrechtlich oder als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.
In Österreich ist das P. ähnlich geregelt; am 1. 1. 1982 trat das Bundesgesetz vom 12. 6. 1981 über die Presse und andere publizist. Medien (Mediengesetz) in Kraft.
In der Schweiz sind verwaltungsrechtl. Vorschriften zum P. selten. Behörden und Gerichte sind aber zunehmend dazu übergegangen, Reglements oder Verordnungen über die Information der Presse (z. B. Gerichtsberichterstattung) zu erlassen. Nach bundesgerichtl. Rechtsprechung besteht dabei kein allgemeines und umfassendes Recht auf Information über Vorgänge in Verwaltung und Justiz. Soweit eine Behörde aber die Presse orientiert, hat sie das Rechtsgleichheitsgebot und die Pressefreiheit zu beachten.
▣ Literatur:
Löffler, M.u. Ricker, R.: Hb. des P. München 31994.
⃟ Wenzel, K. E.: Das Recht der Wort- u. Bildberichterstattung. Hb. des Äußerungsrechts. Köln 41994.
⃟ Branahl, U.: Das P. Remagen 1995.
⃟ Fricke, E.: Recht für Journalisten. Grundbegriffe u. Fallbeispiele. Konstanz 1997.
Presserecht,die Gesamtheit der für die Presse geltenden Rechtsnormen. Das P. regelt die Befugnisse und Pflichten der Presse unter besonderer Berücksichtigung der Pressefreiheit. In Dtl. ist das P. v. a. in den Landespressegesetzen enthalten; daneben hat der Bund die Möglichkeit, über die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse Rahmenvorschriften zu erlassen (Art. 75 Nr. 2 GG). Bestimmte Angelegenheiten sind in allgemeinen Bundesgesetzen (z. B. im Ges. über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, Betriebsverfassungs-Ges., Kartell-Ges., Urheberrechts-Ges.) geregelt.
Die Pressegesetze der Länder gehen von einer öffentl. Aufgabe der Presse aus und verpflichten die Behörden zur Information der Pressevertreter. Alle Nachrichten sind vor der Veröffentlichung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist eine einseitige oder entstellende Darstellung sowie das Eindringen in die Privatsphäre zur Befriedigung der Sensationsgier durch das Informationsrecht der Presse nicht gedeckt. Auf allen Druckwerken sind Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers zu nennen (Impressumspflicht). Jeder, der durch eine in einem period. Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, hat einen Anspruch auf Gegendarstellung. Die Presse-Ges. regeln, unbeschadet der in anderen Bestimmungen (bes. der StPO) vorgesehenen Fälle, die Beschlagnahmung von Druckerzeugnissen wegen ihres Gedankeninhalts. Sie darf nur unter bestimmten Umständen und nach richterl. Anordnung erfolgen, das Pressegeheimnis bleibt gewahrt. Die Verbreitung beschlagnahmter Druckwerke ist untersagt. Verstöße gegen das P. können strafrechtlich oder als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.
In Österreich ist das P. ähnlich geregelt; am 1. 1. 1982 trat das Bundesgesetz vom 12. 6. 1981 über die Presse und andere publizist. Medien (Mediengesetz) in Kraft.
In der Schweiz sind verwaltungsrechtl. Vorschriften zum P. selten. Behörden und Gerichte sind aber zunehmend dazu übergegangen, Reglements oder Verordnungen über die Information der Presse (z. B. Gerichtsberichterstattung) zu erlassen. Nach bundesgerichtl. Rechtsprechung besteht dabei kein allgemeines und umfassendes Recht auf Information über Vorgänge in Verwaltung und Justiz. Soweit eine Behörde aber die Presse orientiert, hat sie das Rechtsgleichheitsgebot und die Pressefreiheit zu beachten.
▣ Literatur:
Löffler, M.u. Ricker, R.: Hb. des P. München 31994.
⃟ Wenzel, K. E.: Das Recht der Wort- u. Bildberichterstattung. Hb. des Äußerungsrechts. Köln 41994.
⃟ Branahl, U.: Das P. Remagen 1995.
⃟ Fricke, E.: Recht für Journalisten. Grundbegriffe u. Fallbeispiele. Konstanz 1997.