Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Pressefreiheit
Pressefreiheit,durch Art. 5 GG gesichertes Grundrecht, das die freie Meinungsäußerung durch Presse (d. h. alle Druckerzeugnisse), Rundfunk und Film sowie das Pressewesen selbst und bes. die Informationsbeschaffung schützt. Die - im GG selbst nicht definierte - P. umfasst nach Auslegung durch die Rechtsprechung die Freiheit der Berichterstattung, das Recht auf das Äußern und Verbreiten von Nachrichten (aktive P.), das Verbreitungsrecht, durch das der Weg von Presseerzeugnissen vom Verlag bis zum Empfänger geschützt wird, und das Informationsrecht, nach dem der Presse nicht nur die Nutzung allg. zugängl. Quellen, sondern auch ein Anspruch auf Auskunfterteilung durch die Behörden zusteht. - Ihre Schranken findet die P. gemäß Art. 5 Abs. 2 GG »in den Vorschriften der allg. Gesetze, den gesetzl. Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönl. Ehre«. Die P. ist die Begründung für den in Presseverlagen geltenden Tendenzschutz (Tendenzbetriebe). Streitig ist, ob auch die innere P. geschützt ist, d.h. das Weisungsrecht von Verlegern gegenüber Redakteuren eingeschränkt ist. - Österreich (Art. 13 Staatsgrund-Ges.) und die Schweiz (Art. 55 Bundesverf.) erkennen grundsätzlich die P. an.
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