Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Postzwang
Postzwang, Bez. für die histor., dem königl. Postregal des MA. entsprechende Befugnis des Staates, die entgeltl. Beförderung von Nachrichtensendungen bei der Post zu monopolisieren. Das bis 31. 12. 1997 gültige Post-Ges. regelte einen mit dem P. nicht mehr vergleichbaren Beförderungsvorbehalt nur für eine Beförderung von Sendungen mit schriftl. Mitteilungen (Monopoldienstleistung). Mit der Postreform wurde die Aufhebung des Postmonopols beschlossen, jedoch der Dt. Post AG bis Ende 2002 das ausschließl. Recht zugesprochen, Briefe und adressierte Kataloge bis 200 g gewerbsmäßig zu befördern (§ 51 Post-Ges. vom 22. 12. 1997).
Postzwang, Bez. für die histor., dem königl. Postregal des MA. entsprechende Befugnis des Staates, die entgeltl. Beförderung von Nachrichtensendungen bei der Post zu monopolisieren. Das bis 31. 12. 1997 gültige Post-Ges. regelte einen mit dem P. nicht mehr vergleichbaren Beförderungsvorbehalt nur für eine Beförderung von Sendungen mit schriftl. Mitteilungen (Monopoldienstleistung). Mit der Postreform wurde die Aufhebung des Postmonopols beschlossen, jedoch der Dt. Post AG bis Ende 2002 das ausschließl. Recht zugesprochen, Briefe und adressierte Kataloge bis 200 g gewerbsmäßig zu befördern (§ 51 Post-Ges. vom 22. 12. 1997).