Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Plünderung
Plünderung,1) Strafrecht: rechtswidrige Wegnahme oder Abnötigung von Sachen unter Ausnutzung der durch Landfriedensbruch hervorgerufenen Störung der öffentl. Ordnung, wird als ein bes. schwerer Fall des Landfriedensbruchs bestraft (§ 125a StGB).
2) Völkerrecht: jede Wegnahme privaten Eigentums in Zusammenhang mit Kriegshandlungen oder einer krieger. Besetzung, sofern sie nicht als Requisition kriegsrechtlich erlaubt ist. Die P. ist durch die Haager Landkriegsordnung, auch in Bezug auf Staatsbesitz, untersagt und nach den Genfer Konventionen eine schwere Verletzung des Völkerrechts (Kulturgüterschutz).
Plünderung,1) Strafrecht: rechtswidrige Wegnahme oder Abnötigung von Sachen unter Ausnutzung der durch Landfriedensbruch hervorgerufenen Störung der öffentl. Ordnung, wird als ein bes. schwerer Fall des Landfriedensbruchs bestraft (§ 125a StGB).
2) Völkerrecht: jede Wegnahme privaten Eigentums in Zusammenhang mit Kriegshandlungen oder einer krieger. Besetzung, sofern sie nicht als Requisition kriegsrechtlich erlaubt ist. Die P. ist durch die Haager Landkriegsordnung, auch in Bezug auf Staatsbesitz, untersagt und nach den Genfer Konventionen eine schwere Verletzung des Völkerrechts (Kulturgüterschutz).