Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Pluralwahlrecht
Pluralwahlrecht(Mehrstimmenwahlrecht), Wahlrecht, bei dem einem Teil der Wähler eine oder mehrere zusätzl. Stimmen zugebilligt werden, um diese zu bevorzugen (z. B. Familienväter, Eigentümer). In Dtl. bestand bis 1918 in einigen Ländern ein P., allerdings nicht in Preußen (Dreiklassenwahlrecht). Das P. ist mit dem Grundsatz der gleichen Wahl nicht vereinbar.
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