Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Planungshoheit
Planungshoheit,als Bestandteil ihres Selbstverwaltungsrechts die Befugnis der Gemeinden, über die baul. Gestaltung des Gemeindegebiets zu bestimmen, d. h. sie durch Flächennutzungspläne vorzubereiten und durch Bebauungspläne zu leiten (Art. 28 Abs. 2 GG, § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch). Die gemeindl. Planung ist den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen.
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