Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Pfändungsschutz
Pfändungsschutz,die aus sozialen Gründen bestehenden Pfändbarkeitsbeschränkungen an bestimmten Sachen und Rechten des Vollstreckungsschuldners. P.-Bestimmungen finden sich in mehreren Gesetzen. Unpfändbar sind nach §§ 811 ff. ZPO u. a. die dem persönl. Gebrauch oder Haushalt dienenden Sachen (z. B. Kleidungsstücke, notwendiges Mobiliar, Radio) und die zur persönl. Erwerbstätigkeit erforderl. Gegenstände (z.B. das Kfz eines Handelsvertreters). Nur beschränkt der Pfändung unterworfen sind das Arbeitseinkommen (Lohnpfändung), Sozialleistungen, Renten u. a. Versorgungsbezüge. Gesondert geregelt ist der P. für Landwirte sowie für Miet- und Pachtzinsen (§§ 851a ff. ZPO). - Ähnl. Vorschriften bestehen in Österreich und der Schweiz.
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