Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Pfändung
Pfändung,im Zivilprozess eine hoheitl. Rechtshandlung, durch die zur Sicherung oder Befriedigung des Gläubigers wegen einer Geldforderung dem Schuldner der Besitz oder die Verfügung über einen Gegenstand entzogen wird. Regelmäßig erfolgt die P. durch Zwangsvollstreckung in das bewegl. Vermögen des Schuldners. Sie setzt die vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckungstitels (Urteil, vollstreckbare notarielle Urkunde) voraus. Die P. bewirkt die öffentlich-rechtl. Verstrickung (Beschlagnahme), die für den Gläubiger ein P.-Pfandrecht entstehen lässt (Pfandrecht). Die P. bewegl. Sachen erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, indem dieser sie in Besitz nimmt oder die P. durch Anheften eines Pfandsiegels (volkstümlich »Kuckuck«) kenntlich macht. Die gepfändeten Sachen werden i. d. R. öffentlich versteigert. Die Über-P. ist verboten, d.h., der Wert der Pfandsache darf die Forderung nicht wesentlich übersteigen. Die P. von Forderungen und anderen Vermögensrechten des Schuldners erfolgt durch P.-Beschluss des Amtsgerichts. Er verbietet dem Drittschuldner, an den Vollstreckungsschuldner Leistungen zu erbringen, und gebietet Letzterem, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Die Verwertung erfolgt i. d. R. durch Überweisung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger zur Einziehung.
Pfändung,im Zivilprozess eine hoheitl. Rechtshandlung, durch die zur Sicherung oder Befriedigung des Gläubigers wegen einer Geldforderung dem Schuldner der Besitz oder die Verfügung über einen Gegenstand entzogen wird. Regelmäßig erfolgt die P. durch Zwangsvollstreckung in das bewegl. Vermögen des Schuldners. Sie setzt die vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckungstitels (Urteil, vollstreckbare notarielle Urkunde) voraus. Die P. bewirkt die öffentlich-rechtl. Verstrickung (Beschlagnahme), die für den Gläubiger ein P.-Pfandrecht entstehen lässt (Pfandrecht). Die P. bewegl. Sachen erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, indem dieser sie in Besitz nimmt oder die P. durch Anheften eines Pfandsiegels (volkstümlich »Kuckuck«) kenntlich macht. Die gepfändeten Sachen werden i. d. R. öffentlich versteigert. Die Über-P. ist verboten, d.h., der Wert der Pfandsache darf die Forderung nicht wesentlich übersteigen. Die P. von Forderungen und anderen Vermögensrechten des Schuldners erfolgt durch P.-Beschluss des Amtsgerichts. Er verbietet dem Drittschuldner, an den Vollstreckungsschuldner Leistungen zu erbringen, und gebietet Letzterem, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Die Verwertung erfolgt i. d. R. durch Überweisung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger zur Einziehung.