Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Pflichtteil
Pflichtteil,derjenige Teil seines Vermögens, von dem der Erblasser die P.-Berechtigten (seine Kinder und Kindeskinder, seine Eltern und seinen Ehegatten) trotz der grundsätzl. Testierfreiheit nicht durch Testament von der Erbfolge ausschließen kann, es sei denn, sie haben sich schwerer, schuldhafter Verfehlungen gegen den Erblasser schuldig gemacht (§§ 2303 ff. BGB). Der P.-Anspruch besteht in einem Geldanspruch gegen den oder die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzl. Erbteils. Der P.-Anspruch besteht in vollem Umfang, wenn der Berechtigte enterbt wurde oder ergänzend, wenn die testamentar. Zuwendungen den Wert des P. nicht erreichen. Lebten die Ehegatten im gesetzl. Güterstand der Zugewinngemeinschaft (eheliches Güterrecht), so wird für die Berechnung des P. des überlebenden Ehegatten, der Erbe ist oder dem sonst etwas zugewendet worden ist (z. B. wenn der Wert der Zuwendung nicht die Höhe des P. erreicht), als P. die Hälfte des um 1/4 der Erbschaft erhöhten gesetzl. Erbteils (großer P.) zugrunde gelegt. Ist dem Ehegatten nichts zugewendet worden, so behält er den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns nach Ehegüterrecht und hat daneben einen P.-Anspruch in Höhe von 1/2 des gesetzl. Erbteils (kleiner P.). - Ähnl. Regelungen enthalten das österr. (§§ 765 ff. ABGB, »Noterbe«, wobei bei Vorfahren der P. nur ein Drittel des gesetzl. Erbteils beträgt) und das schweizer. Recht (Art. 471 ZGB).
Pflichtteil,derjenige Teil seines Vermögens, von dem der Erblasser die P.-Berechtigten (seine Kinder und Kindeskinder, seine Eltern und seinen Ehegatten) trotz der grundsätzl. Testierfreiheit nicht durch Testament von der Erbfolge ausschließen kann, es sei denn, sie haben sich schwerer, schuldhafter Verfehlungen gegen den Erblasser schuldig gemacht (§§ 2303 ff. BGB). Der P.-Anspruch besteht in einem Geldanspruch gegen den oder die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzl. Erbteils. Der P.-Anspruch besteht in vollem Umfang, wenn der Berechtigte enterbt wurde oder ergänzend, wenn die testamentar. Zuwendungen den Wert des P. nicht erreichen. Lebten die Ehegatten im gesetzl. Güterstand der Zugewinngemeinschaft (eheliches Güterrecht), so wird für die Berechnung des P. des überlebenden Ehegatten, der Erbe ist oder dem sonst etwas zugewendet worden ist (z. B. wenn der Wert der Zuwendung nicht die Höhe des P. erreicht), als P. die Hälfte des um 1/4 der Erbschaft erhöhten gesetzl. Erbteils (großer P.) zugrunde gelegt. Ist dem Ehegatten nichts zugewendet worden, so behält er den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns nach Ehegüterrecht und hat daneben einen P.-Anspruch in Höhe von 1/2 des gesetzl. Erbteils (kleiner P.). - Ähnl. Regelungen enthalten das österr. (§§ 765 ff. ABGB, »Noterbe«, wobei bei Vorfahren der P. nur ein Drittel des gesetzl. Erbteils beträgt) und das schweizer. Recht (Art. 471 ZGB).