Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Pflegschaft
Pflegschaft,die Fürsorge einer Person (Pfleger) für eine in rechtl. Hinsicht hilfsbedürftige Person oder für ein Vermögen. Im Unterschied zur Vormundschaft bezieht sich die P. nur auf einzelne Angelegenheiten, zu deren Wahrnehmung vom Vormundschafts- bzw. Nachlassgericht eine P. bestellt wird (§§ 1909 ff., 1960 BGB). Bei der P. werden grundsätzlich die Vorschriften über die Vormundschaft angewendet. Das Gesetz kennt die Fälle der Ergänzungs-P. für denjenigen, der unter elterl. Sorge oder Vormundschaft steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung Eltern oder Vormund rechtlich oder tatsächlich gehindert sind; ferner die P. wegen Abwesenheit, die P. für eine Leibesfrucht, die P. für unbekannte Beteiligte einer Rechtsangelegenheit, die P. für ein Sammelvermögen sowie die Nachlass-P. (§ 1960 BGB); die gesetzl. Amtspflegschaft für ein nichtehel. Kind wurde zum 1. 7. 1998 beseitigt. An die Stelle der früheren Gebrechlichkeits-P. ist seit dem 1. 1. 1992 das Rechtsinstitut der Betreuung getreten. - Das österr. Recht verwendet anstelle des Begriffs P. die Bez. Kuratel (§§ 269 ff. ABGB). In der Schweiz entspricht der P. die Beistandschaft (Art. 392 ff. ZGB).
Pflegschaft,die Fürsorge einer Person (Pfleger) für eine in rechtl. Hinsicht hilfsbedürftige Person oder für ein Vermögen. Im Unterschied zur Vormundschaft bezieht sich die P. nur auf einzelne Angelegenheiten, zu deren Wahrnehmung vom Vormundschafts- bzw. Nachlassgericht eine P. bestellt wird (§§ 1909 ff., 1960 BGB). Bei der P. werden grundsätzlich die Vorschriften über die Vormundschaft angewendet. Das Gesetz kennt die Fälle der Ergänzungs-P. für denjenigen, der unter elterl. Sorge oder Vormundschaft steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung Eltern oder Vormund rechtlich oder tatsächlich gehindert sind; ferner die P. wegen Abwesenheit, die P. für eine Leibesfrucht, die P. für unbekannte Beteiligte einer Rechtsangelegenheit, die P. für ein Sammelvermögen sowie die Nachlass-P. (§ 1960 BGB); die gesetzl. Amtspflegschaft für ein nichtehel. Kind wurde zum 1. 7. 1998 beseitigt. An die Stelle der früheren Gebrechlichkeits-P. ist seit dem 1. 1. 1992 das Rechtsinstitut der Betreuung getreten. - Das österr. Recht verwendet anstelle des Begriffs P. die Bez. Kuratel (§§ 269 ff. ABGB). In der Schweiz entspricht der P. die Beistandschaft (Art. 392 ff. ZGB).