Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Pflegeversicherung
Pflegeversicherung, 1) gesetzliche P., seit dem 1. 4. 1995 bestehender Zweig der Sozialversicherung, der unter dem Dach der gesetzl. Krankenversicherung (GKV) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit erbringt. Die P. wird als fünfte Säule der Sozialversicherung bezeichnet. Rechtl. Grundlage ist das XI. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB). Träger der P. sind die Pflegekassen, deren Geschäfte von den Krankenkassen geführt werden. Die P. wird im Umlageverfahren über Beiträge finanziert, die die Versicherten und die Arbeitgeber je zur Hälfte tragen. Der Beitragssatz beträgt seit 1. 7. 1996 1,7 %. Dabei gilt die Beitragsbemessungsgrenze der GKV. Zur Finanzierung der P. wurde der Buß- und Bettag abgeschafft (nur in Sachsen wurde dieser beibehalten; die Arbeitnehmer tragen den P.- Beitrag dafür alleine). Versicherungspflichtig sind die Mitgl. der GKV; Mitgl. privater Krankenversicherungen können zw. einer privaten und der gesetzl. P. wählen. Beamte müssen zur beamtenrechtl. Beihilfe ergänzend eine private P. abschließen. Beitragsfrei mitversichert sind unterhaltsberechtigte Kinder und Ehepartner, sofern deren monatl. Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt (1999: 630 DM).
Leistungen: kommt dazu! Rg Es wird unterschieden zw. Leistungen bei häusl. und stationärer Pflege, zw. Sach- und Geldleistungen sowie zw. Leistungen an den Pflegebedürftigen und an die Pflegeperson. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnl. und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des tägl. Lebens auf Dauer erhebl. Hilfe braucht. Dabei werden drei Stufen unterschieden. Stufe I: erhebl. Pflegebedürftigkeit (Hilfebedarf einmal täglich), Stufe II: Schwerpflegebedürftigkeit (Hilfebedarf dreimal täglich), Stufe III: Schwerstpflegebedürftigkeit (Hilfebedarf rund um die Uhr). In der häusl. Pflege wird bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen durch eine Sozialstation (»Sachleistung«) ein bestimmter Betrag gezahlt. Dieser ist wie auch die übrigen Leistungen nach der Pflegestufe gestaffelt. Das an den Pflegebedürftigen gezahlte Pflegegeld kann mit der Pflegesachleistung kombiniert werden. Bei Verhinderung der Pflegeperson wird Geld für eine Pflegevertretung gezahlt. Die P. übernimmt die Kosten für Pflegemittel (z. B. Rollstuhl, Pflegebett), gewährt Zuschüsse für den pflegebedingten Umbau der Wohnung und bietet Pflegepersonen unentgeltl. Pflegekurse an. Weitere Leistungen erbringt die P. für die stationäre Pflege in Pflegeheimen. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung trägt der Pflegebedürftige. Für Pflegepersonen, d. h. Personen, die einen Pflegebedürftigen in seiner häusl. Umgebung oder in einem anderen Haushalt pflegen, also v. a. Angehörige oder Nachbarn, übernimmt die Pflegekasse die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen.
▣ Literatur:
Bäcker, G. u. a.:Die sozialen Dienste vor neuen Herausforderungen. Münster 1995.
⃟ Die Wirkungen des Pflege-Versicherungsgesetzes, hg. v. U. Fachinger u. H. Rothgang. Berlin 1995.
2) private P., die von den privaten Krankenversicherungsunternehmen durchgeführte P., die den Leistungen der gesetzl. P. entspricht. Weil der Gesetzgeber die am 1. 1. 1995 freiwillig in der privaten Krankenversicherung Versicherten zum Abschluss einer privaten P. verpflichtet hat, gelten für diese Personen günstigere Bedingungen als für die nach diesem Datum hinzu gekommenen privat Versicherten. Die Prämienhöhe richtet sich alleine nach dem Eintrittsalter. Arbeitnehmer, die in einer privaten P. sind, erhalten einen Beitragszuschuss von ihrem Arbeitgeber. Beihilfeberechtigte Beamte zahlen einen geringeren Beitrag.
Leistungen: kommt dazu! Rg Es wird unterschieden zw. Leistungen bei häusl. und stationärer Pflege, zw. Sach- und Geldleistungen sowie zw. Leistungen an den Pflegebedürftigen und an die Pflegeperson. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnl. und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des tägl. Lebens auf Dauer erhebl. Hilfe braucht. Dabei werden drei Stufen unterschieden. Stufe I: erhebl. Pflegebedürftigkeit (Hilfebedarf einmal täglich), Stufe II: Schwerpflegebedürftigkeit (Hilfebedarf dreimal täglich), Stufe III: Schwerstpflegebedürftigkeit (Hilfebedarf rund um die Uhr). In der häusl. Pflege wird bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen durch eine Sozialstation (»Sachleistung«) ein bestimmter Betrag gezahlt. Dieser ist wie auch die übrigen Leistungen nach der Pflegestufe gestaffelt. Das an den Pflegebedürftigen gezahlte Pflegegeld kann mit der Pflegesachleistung kombiniert werden. Bei Verhinderung der Pflegeperson wird Geld für eine Pflegevertretung gezahlt. Die P. übernimmt die Kosten für Pflegemittel (z. B. Rollstuhl, Pflegebett), gewährt Zuschüsse für den pflegebedingten Umbau der Wohnung und bietet Pflegepersonen unentgeltl. Pflegekurse an. Weitere Leistungen erbringt die P. für die stationäre Pflege in Pflegeheimen. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung trägt der Pflegebedürftige. Für Pflegepersonen, d. h. Personen, die einen Pflegebedürftigen in seiner häusl. Umgebung oder in einem anderen Haushalt pflegen, also v. a. Angehörige oder Nachbarn, übernimmt die Pflegekasse die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen.
▣ Literatur:
Bäcker, G. u. a.:Die sozialen Dienste vor neuen Herausforderungen. Münster 1995.
⃟ Die Wirkungen des Pflege-Versicherungsgesetzes, hg. v. U. Fachinger u. H. Rothgang. Berlin 1995.
2) private P., die von den privaten Krankenversicherungsunternehmen durchgeführte P., die den Leistungen der gesetzl. P. entspricht. Weil der Gesetzgeber die am 1. 1. 1995 freiwillig in der privaten Krankenversicherung Versicherten zum Abschluss einer privaten P. verpflichtet hat, gelten für diese Personen günstigere Bedingungen als für die nach diesem Datum hinzu gekommenen privat Versicherten. Die Prämienhöhe richtet sich alleine nach dem Eintrittsalter. Arbeitnehmer, die in einer privaten P. sind, erhalten einen Beitragszuschuss von ihrem Arbeitgeber. Beihilfeberechtigte Beamte zahlen einen geringeren Beitrag.