Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Pflegekind
Pflegekind,Kind (oder Jugendlicher), das sich regelmäßig außerhalb des Elternhauses in einem Heim (Heimpflege) oder in einer Familie (Familienpflege) zur Betreuung und Erziehung befindet. Bei der Familienpflege unterscheidet das Kinder- und Jugendhilfe-Ges. (SGB VIII) zw. Vollzeitpflege (§ 33) und Tagespflege (§ 23). Vor der Aufnahme eines P. ist die Erlaubnis des Jugendamtes einzuholen, die zu versagen ist, wenn das Wohl des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist (§ 44). Tagespflege, die nicht als Gewerbe betrieben wird, bedarf keiner Erlaubnis.
Pflegekind,Kind (oder Jugendlicher), das sich regelmäßig außerhalb des Elternhauses in einem Heim (Heimpflege) oder in einer Familie (Familienpflege) zur Betreuung und Erziehung befindet. Bei der Familienpflege unterscheidet das Kinder- und Jugendhilfe-Ges. (SGB VIII) zw. Vollzeitpflege (§ 33) und Tagespflege (§ 23). Vor der Aufnahme eines P. ist die Erlaubnis des Jugendamtes einzuholen, die zu versagen ist, wenn das Wohl des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist (§ 44). Tagespflege, die nicht als Gewerbe betrieben wird, bedarf keiner Erlaubnis.