Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Pfandrecht
Pfandrecht,das dingl. Recht eines Gläubigers, eine fremde, ihm verpfändete Sache zur Befriedigung seines Anspruchs zu verwerten. Man unterscheidet P. an bewegl. Sachen (§§ 1204-1258 BGB) und an Rechten (§§ 1273-1296 BGB) sowie an Grundstücken (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, §§ 1113 ff. BGB). Das P. an bewegl. Sachen entsteht entweder dadurch, dass der Eigentümer die Sache an den Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das P. zustehen soll (Vertrags- oder Faust-P.), oder kraft Gesetzes (gesetzl. P., z. B. das des Vermieters, §§ 559 ff. BGB) sowie durch Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung (Pfändungs-P.). Der Gläubiger ist nur zum Besitz des Pfandes berechtigt, zu dessen Nutzung nur, wenn dies vereinbart wurde; das Pfand ist bei Erlöschen des P. zurückzugeben. Zum Pfandverkauf, der regelmäßig durch öffentl. Versteigerung erfolgt, ist der Gläubiger erst einen Monat nach Androhung gegenüber dem Eigentümer und nach Fälligkeit der gesicherten Forderung (»Pfändungsreife«) berechtigt. Das P. wurde, weil es i. d. R. mit der Übertragung des Besitzes verbunden ist, im Geschäftsleben durch die Sicherungsübereignung verdrängt, bei der dem Schuldner Besitz und Nutzung der Sache verbleiben. Für das P. an einem Recht sind die Bestimmungen über P. an Sachen bis auf die in den §§ 1274-1296 BGB geregelten Ausnahmen entsprechend anzuwenden. Die Bestellung des P. an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften (Forderungsübergang). - Das österr. Recht hat ähnl. Regelungen wie das BGB, weicht jedoch in Einzelheiten stark von den dt. Vorschriften ab (§§ 447-470, 1368-1374 ABGB u. a. Gesetze). Auch in der Schweiz gelten ähnl. Grundsätze wie in Dtl. (Art. 884 ff. ZGB für P. an bewegl. Sachen und Rechten, Art. 793 ff. ZGB für Grundpfandrechte).
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