Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Persönlichkeitsrecht
Persönlichkeitsrecht,das aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 GG abgeleitete allg. Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit (Freiheit der Person) gegenüber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr. Durch spezielle gesetzl. Regelungen geschützt sind das in den Schutzbereich des P. fallende Namensrecht (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§ 22 Kunsturheber-Ges.), das Urheberrecht und personenbezogene Daten nach den Datenschutzgesetzen. Bei rechtswidriger und schuldhafter Verletzung des P. entstehen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und auf Schadensersatz. Das P. erlischt zwar mit dem Tod, doch ist ein postmortales P. im Sinne einer Totenfürsorge, bes. für den Ehrenschutz, anerkannt. - Das österr. Recht schützt das P. auf zivilrechtl. Grundlage durch § 16 ABGB und spezialgesetzlich. Das schweizer. Recht nimmt einen Ausgleich zw. übermäßiger Selbstbindung des P. und seinem Schutz gegen Verletzungen vor (Art. 27 ff. ZGB). Das P. ist auf Bundesebene ungeschriebenes Grundrecht.
Persönlichkeitsrecht,das aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 GG abgeleitete allg. Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit (Freiheit der Person) gegenüber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr. Durch spezielle gesetzl. Regelungen geschützt sind das in den Schutzbereich des P. fallende Namensrecht (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§ 22 Kunsturheber-Ges.), das Urheberrecht und personenbezogene Daten nach den Datenschutzgesetzen. Bei rechtswidriger und schuldhafter Verletzung des P. entstehen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und auf Schadensersatz. Das P. erlischt zwar mit dem Tod, doch ist ein postmortales P. im Sinne einer Totenfürsorge, bes. für den Ehrenschutz, anerkannt. - Das österr. Recht schützt das P. auf zivilrechtl. Grundlage durch § 16 ABGB und spezialgesetzlich. Das schweizer. Recht nimmt einen Ausgleich zw. übermäßiger Selbstbindung des P. und seinem Schutz gegen Verletzungen vor (Art. 27 ff. ZGB). Das P. ist auf Bundesebene ungeschriebenes Grundrecht.