Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Personenverkehr
Personenverkehr,Beförderung von Personen mit öffentl. oder privaten Verkehrsmitteln. Ein wichtiger Teil des P. ist der öffentl. Personennahverkehr (ÖPNV), d. h. die auf eine bestimmte Entfernung (i. d. R. 50 km) beschränkte regelmäßige Beförderung von Personen durch spezielle Verkehrsunternehmen. Statistisch werden dem ÖPNV in Dtl. zugerechnet der Linienverkehr mit Straßenbahn, Stadtbahn, Hoch- und U-Bahn, Omnibus sowie der Eisenbahnverkehr im Rahmen des Berufs- und Schülerverkehrs, des S-Bahnverkehrs sowie des übrigen Personenverkehrs bis 50 km. Im P. wurden in Dtl. 1995 im Eisenbahnverkehr 1 656 Mio. Personen befördert und eine Leistung von 63,5 Mrd. Personenkilometern (Pkm) erbracht; im Straßenverkehr waren es 7 877 Mio. Personen und 77,4 Mrd. Pkm, im Luftverkehr 92 Mio. Personen und 25,5 Mrd. Pkm.
Recht: Die entgeltl. oder geschäftsmäßige Beförderung mit Straßenbahnen und Kfz ist durch das Personenbeförderungs-Ges. i. d. F. v. 8. 8. 1990 geregelt. Sie ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung muss bei Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs und Zuverlässigkeit des Antragstellers, nötigenfalls unter Bedingungen und Auflagen, erteilt werden. Für die Beförderung mit Eisenbahnen gilt die Eisenbahnverkehrsordnung, im Luftverkehr die Luftverkehrsordnung.
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