Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Personalvertretung
Personalvertretung,Bez. für die Organe, die die Interessen der im öffentl. Dienst Beschäftigten gegenüber den Dienststellenleitern vertreten. Nach dem Bundespersonalvertretungs-Ges. vom 15. 3. 1974, das zugleich Rahmen-Ges. für die entsprechenden gesetzl. Bestimmungen der Länder ist, sind P. (Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Personalversammlung) in den Verw. und Gerichten des Bundes sowie in den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentl. Rechts zu bilden. Gesetzl. geregelt ist v. a. die P. durch den Personalrat, der in jeder Dienststelle mit mindestens fünf Beschäftigten für vier Jahre gewählt wird. Die Aufgaben des Personalrats entsprechen im Wesentlichen denen des Betriebsrats. Die Mitgl. des Personalrats unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Über personalvertretungsrechtl. Streitigkeiten entscheiden die Verw.gerichte. Auch in Österreich gibt es P. (Grundlage: Bundes-P.-Ges. 1967 und Länder-Ges.) mit dem Dienststellenausschuss als zentralem Organ.
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