Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Personalausweis
Personal|ausweis,Urkunde zur Legitimation von Personen. Nach dem P.-Gesetz i. d. F. v. 21. 4. 1986 besteht Ausweispflicht für jeden Deutschen über 16 Jahre, soweit er der Meldepflicht unterliegt. Zur Legitimation ist auch ein gültiger Pass zulässig. Der P. wird in der Bundesrep. Dtl. seit dem 1. 4. 1987 als verschweißte Plastikkarte nach einheitl. Muster hergestellt und ist maschinenlesbar. Er enthält neben dem Lichtbild des Inhabers und einer Seriennummer bestimmte Angaben zur Person. P. werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren (bei Personen unter 26 Jahren für fünf Jahre) ausgestellt und müssen nach Zeitablauf neu beantragt werden. P. der ehem. DDR hatten bis längstens 31. 12. 1995 Gültigkeit.
In Österreich besteht nach dem P.-Gesetz neben dem Pass ein eigener P. In der Schweiz dienen außer dem Schweizer Pass die Identitätskarte und der Heimatschein als Identitätsausweis.
Personal|ausweis,Urkunde zur Legitimation von Personen. Nach dem P.-Gesetz i. d. F. v. 21. 4. 1986 besteht Ausweispflicht für jeden Deutschen über 16 Jahre, soweit er der Meldepflicht unterliegt. Zur Legitimation ist auch ein gültiger Pass zulässig. Der P. wird in der Bundesrep. Dtl. seit dem 1. 4. 1987 als verschweißte Plastikkarte nach einheitl. Muster hergestellt und ist maschinenlesbar. Er enthält neben dem Lichtbild des Inhabers und einer Seriennummer bestimmte Angaben zur Person. P. werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren (bei Personen unter 26 Jahren für fünf Jahre) ausgestellt und müssen nach Zeitablauf neu beantragt werden. P. der ehem. DDR hatten bis längstens 31. 12. 1995 Gültigkeit.
In Österreich besteht nach dem P.-Gesetz neben dem Pass ein eigener P. In der Schweiz dienen außer dem Schweizer Pass die Identitätskarte und der Heimatschein als Identitätsausweis.