Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Person
Person,1) allg.: urspr. im Lateinischen (»persona«) die Maske eines Schauspielers, dann der Schauspieler und die dargestellte Rolle, bald auch auf die Rolle übertragen, die jemand aufgrund seiner Eigenschaften, seines Ansehens und seiner Würde im Leben spielt. Der Begriff wurde Gegenstand philosoph. und theolog. Aussagen. Boetius definiert die P. als »unteilbare Substanz des vernünftigen Wesens«. Für die neuzeitl. Philosophie tritt die Frage der Identität der P. in den Vordergrund. So verstand Hume die P. als das ident. Bewusstsein eines Subjekts als Folge von »Wahrnehmungsbündeln«. Kant machte geltend, dass sich das Subjekt (die P.) erst über die Ausbildung von Handlungsmöglichkeiten und deren Aktualisierung konstituiert. Damit wird das Problem der Freiheit und Einheit bzw. der Identität einer P. systematisch zu einem handlungstheoret. Problem: Nicht die bloße Tatsache des (freien) handelnden Eingriffs in den Ablauf natürl. Prozesse macht die P. aus, sondern dessen Zielgerichtetheit und Freiheit von Fremdbestimmung.
2) Recht: jeder, dem die Rechtsordnung Rechte und Pflichten zuschreibt, d. h. natürl. Personen (Menschen) und juristische Personen.
Person,1) allg.: urspr. im Lateinischen (»persona«) die Maske eines Schauspielers, dann der Schauspieler und die dargestellte Rolle, bald auch auf die Rolle übertragen, die jemand aufgrund seiner Eigenschaften, seines Ansehens und seiner Würde im Leben spielt. Der Begriff wurde Gegenstand philosoph. und theolog. Aussagen. Boetius definiert die P. als »unteilbare Substanz des vernünftigen Wesens«. Für die neuzeitl. Philosophie tritt die Frage der Identität der P. in den Vordergrund. So verstand Hume die P. als das ident. Bewusstsein eines Subjekts als Folge von »Wahrnehmungsbündeln«. Kant machte geltend, dass sich das Subjekt (die P.) erst über die Ausbildung von Handlungsmöglichkeiten und deren Aktualisierung konstituiert. Damit wird das Problem der Freiheit und Einheit bzw. der Identität einer P. systematisch zu einem handlungstheoret. Problem: Nicht die bloße Tatsache des (freien) handelnden Eingriffs in den Ablauf natürl. Prozesse macht die P. aus, sondern dessen Zielgerichtetheit und Freiheit von Fremdbestimmung.
2) Recht: jeder, dem die Rechtsordnung Rechte und Pflichten zuschreibt, d. h. natürl. Personen (Menschen) und juristische Personen.