Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Patent
Patẹnt[mlat. (littera patens) »landesherrlicher offener Brief«] das, 1) Urkunde über eine öffentl. Rechtshandlung, durch die einem Privaten ein Recht verliehen wird (z. B. Jagd-P.), früher auch die Bestallungsurkunde (z. B. Offizierspatent).
2) das dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger vom Staat für sein Gebiet erteilte, zeitlich begrenzte Monopol für die wirtsch. Nutzung einer Erfindung (z. T. anders bei Arbeitnehmererfindungen). Das P.-Recht ist geregelt im P.-Gesetz i. d. F. v. 16. 12. 1980. Patentfähig sind nur techn. Erfindungen (keine wiss. Theorien, mathemat. Methoden, Pläne und Verfahren für gedankl. Tätigkeiten, Heilverfahren u. Ä.), die neu sind (d. h. den Stand der Technik überschreiten), auf einer erfinder. Tätigkeit beruhen und die eine gewerbl. Verwertung gestatten; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt eine Anmeldung als Gebrauchsmuster infrage. Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das P. dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat. - P. werden auf schriftl. Antrag und nach Überweisung einer Anmeldungsgebühr vom P.-Amt nach Überprüfung von Form und Inhalt (wenn die Schutzfähigkeit festgestellt wird) erteilt und im P.-Blatt veröffentlicht. Die Schutzdauer beträgt 20 Jahre; danach kann ergänzender Schutz nach § 16a P.-Gesetz gewährt werden. - Dem P.-Inhaber steht das alleinige Recht zu, den patentierten Gegenstand gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Das P. kann auf einen anderen übertragen (P.-Veräußerung) oder zur Benutzung (Lizenzerteilung) überlassen werden; auch ist es vererblich. Bei Vorliegen eines öffentl. Interesses u. a. Voraussetzungen muss das P.-Amt die Lizenz auch gegen den Willen des P.-Inhabers erteilen (Zwangslizenz). Die Verletzung eines P. kann zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. Das Erstreckungs-Ges. vom 23. 4. 1992 bestimmt, dass sich die am 1. 5. 1992 in den alten Bundesländern bestehenden P. und P.-Anmeldungen auf die neuen Bundesländer erstrecken. Die gleiche Regelung besteht für die neuen Bundesländer mit Auswirkung auf die alten.
In Österreich ist das P.-Recht durch das P.-Gesetz 1970 (mehrmals novelliert) geregelt. Die Anmeldung erfolgt beim P.-Amt in Wien. Oberste Rechtsmittelstelle ist der P.- und Markensenat. In der Schweiz entspricht das materielle P.-Recht im Wesentlichen dem dt. Recht (Ges. vom 25. 6. 1954), verfahrensrechtlich bestehen jedoch Unterschiede. Für P.-Anmeldungen ist das Eidgenöss. Institut für Geistiges Eigentum (Abk. IGE) Bern (P.-Amt) zuständig. - Einen Weltpatentschutz gibt es noch nicht, jedoch wichtige zwischenstaatl. Vereinbarungen, insbesondere die Pariser Verbandsübereinkunft und das Europ. P.-Übereinkommen vom 5. 10. 1973. Aufgrund des Letzteren arbeitet das Europäische P. in München (Zweigstelle in Den Haag) seit 1. 6. 1978. Ein von diesem Amt erteiltes europ. P. gibt in jedem Vertragsstaat dieselben Rechte wie ein nationales P. (Gemeinschaftspatent)
Literatur:
Reichel, H.-R.: Gebrauchsmuster- u. Patentrecht - praxisnah. Ehningen 21992.
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