Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Pass
Pass[von lat. passus »Schritt«] der,
1) Baukunst: got. Maßwerkfigur, gebildet aus Kreisbögen gleichen Durchmessers; nach deren Zahl unterscheidet man u. a. Dreipass, Vierpass.
2) Geographie: von der Natur vorgezeichnete begeh- oder befahrbare, meist schmale Einsattelung an einer Wasserscheide, v. a. im Hochgebirge; zur Passhöhe führen die Passstraßen als Zugangswege. Ein schmaler steilwandiger P. heißt Engpass.
3) Recht: Urkunde zur Legitimation im internat. Verkehr, die auch im Inland als Ausweis (Personalausweis) gilt. Der Passinhaber genießt den konsular. Schutz des passausstellenden Staates. In fast allen Staaten besteht für den Grenzübertritt und den Aufenthalt von Ausländern eine Passpflicht, häufig ergänzt durch einen Sichtvermerkzwang (Visum, Sichtvermerk). Ausnahmen von der Passpflicht sind im Einzelfall aus humanitären Gründen möglich. Ferner genügt in weiten Teilen (v. a. West-)Europas und im Verhältnis zu den OECD-Staaten die Vorlage des Personalausweises (Weiteres zu Personenkontrollen: Schengener Abkommen).
In Dtl. unterliegt das Passwesen der ausschl. Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Ziff. 3 GG), die Ausführung obliegt den Ländern. Maßgebend ist das Pass-Ges. vom 19. 4. 1986 mit ergänzenden Vorschriften. Der P. darf nur Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ausgestellt werden. Seit 1. 1. 1988 wird ein maschinenlesbarer, angeblich fälschungssicherer P. nach europ. Muster (Europ. Reisepass) als gebührenpflichtiges nat. Dokument ausgegeben. Für Eil- und Notfälle ist der vorläufige P. vorgesehen; amtl. P. sind der Dienst-, Ministerial- und Diplomatenpass. Als Passersatz sind u. a. zugelassen: Personalausweis, Kinderausweis (für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren), Seefahrtbücher, Ausweise für Binnenschiffer, Lizenzen und Besatzungsausweise für Fluglinienpersonal. Die Gültigkeit des Reisepasses beträgt 10 Jahre für Personen ab dem 26. Lebensjahr; eine Verlängerung ist unzulässig. Der P. kann aus bestimmten Gründen (z.B. zum Schutz innerer oder äußerer Belange der Bundesrep. Dtl.) versagt oder entzogen werden. P. und Personalausweis der DDR waren bis 31. 12. 1995 gültig. - In Österreich ist das Passwesen im Pass-Ges. 1992 bundeseinheitlich ähnlich wie in Dtl. geregelt; die gewöhnl. Gültigkeitsdauer für P. beträgt zehn Jahre. In der Schweiz gilt die Pass-VO vom 17. 7. 1959. Seit dem 1. 4. 1985 wird ein neu gestalteter fälschungssicherer P. ausgegeben; der bisherige verlor zum 1. 1. 1991 seine Gültigkeit.
4) Sport: in Mannschaftsspielen die gezielte Ball- (im Eishockey: Puck-)Abgabe, das genaue Zuspiel zu einem Mitspieler; je nach Richtung unterscheidet man Steil-, Diagonal-, Quer- und Rückpass. »Doppel-P.«: schneller Ballwechsel zw. zwei angreifenden Spielern.
5) Zoologie: (Passgang) eine Gangart der Vierfüßer (z. B. beim Kamel, seltener beim Pferd), bei der das rechte oder linke Beinpaar gleichzeitig gesetzt wird; führt zu schaukelnder Bewegung; im Pferdesport (Dressur) unerwünscht.
Pass[von lat. passus »Schritt«] der,
1) Baukunst: got. Maßwerkfigur, gebildet aus Kreisbögen gleichen Durchmessers; nach deren Zahl unterscheidet man u. a. Dreipass, Vierpass.
2) Geographie: von der Natur vorgezeichnete begeh- oder befahrbare, meist schmale Einsattelung an einer Wasserscheide, v. a. im Hochgebirge; zur Passhöhe führen die Passstraßen als Zugangswege. Ein schmaler steilwandiger P. heißt Engpass.
3) Recht: Urkunde zur Legitimation im internat. Verkehr, die auch im Inland als Ausweis (Personalausweis) gilt. Der Passinhaber genießt den konsular. Schutz des passausstellenden Staates. In fast allen Staaten besteht für den Grenzübertritt und den Aufenthalt von Ausländern eine Passpflicht, häufig ergänzt durch einen Sichtvermerkzwang (Visum, Sichtvermerk). Ausnahmen von der Passpflicht sind im Einzelfall aus humanitären Gründen möglich. Ferner genügt in weiten Teilen (v. a. West-)Europas und im Verhältnis zu den OECD-Staaten die Vorlage des Personalausweises (Weiteres zu Personenkontrollen: Schengener Abkommen).
In Dtl. unterliegt das Passwesen der ausschl. Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Ziff. 3 GG), die Ausführung obliegt den Ländern. Maßgebend ist das Pass-Ges. vom 19. 4. 1986 mit ergänzenden Vorschriften. Der P. darf nur Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ausgestellt werden. Seit 1. 1. 1988 wird ein maschinenlesbarer, angeblich fälschungssicherer P. nach europ. Muster (Europ. Reisepass) als gebührenpflichtiges nat. Dokument ausgegeben. Für Eil- und Notfälle ist der vorläufige P. vorgesehen; amtl. P. sind der Dienst-, Ministerial- und Diplomatenpass. Als Passersatz sind u. a. zugelassen: Personalausweis, Kinderausweis (für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren), Seefahrtbücher, Ausweise für Binnenschiffer, Lizenzen und Besatzungsausweise für Fluglinienpersonal. Die Gültigkeit des Reisepasses beträgt 10 Jahre für Personen ab dem 26. Lebensjahr; eine Verlängerung ist unzulässig. Der P. kann aus bestimmten Gründen (z.B. zum Schutz innerer oder äußerer Belange der Bundesrep. Dtl.) versagt oder entzogen werden. P. und Personalausweis der DDR waren bis 31. 12. 1995 gültig. - In Österreich ist das Passwesen im Pass-Ges. 1992 bundeseinheitlich ähnlich wie in Dtl. geregelt; die gewöhnl. Gültigkeitsdauer für P. beträgt zehn Jahre. In der Schweiz gilt die Pass-VO vom 17. 7. 1959. Seit dem 1. 4. 1985 wird ein neu gestalteter fälschungssicherer P. ausgegeben; der bisherige verlor zum 1. 1. 1991 seine Gültigkeit.
4) Sport: in Mannschaftsspielen die gezielte Ball- (im Eishockey: Puck-)Abgabe, das genaue Zuspiel zu einem Mitspieler; je nach Richtung unterscheidet man Steil-, Diagonal-, Quer- und Rückpass. »Doppel-P.«: schneller Ballwechsel zw. zwei angreifenden Spielern.
5) Zoologie: (Passgang) eine Gangart der Vierfüßer (z. B. beim Kamel, seltener beim Pferd), bei der das rechte oder linke Beinpaar gleichzeitig gesetzt wird; führt zu schaukelnder Bewegung; im Pferdesport (Dressur) unerwünscht.