Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Parteivernehmung
Parteivernehmung,als Beweismittel im Zivilprozess die Vernehmung einer Partei ähnlich einem Zeugen; nur zulässig, wenn ein Beweis noch nicht vollständig erbracht ist oder andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Das Gericht kann die Beeidigung (stets nur einer Partei) anordnen (§§ 445 ff. ZPO). - In Österreich ist die P. in den §§ 371 ff. ZPO geregelt. In der Schweiz kennen einzelne kantonale Zivilprozessordnungen die P. (auch »Parteieinvernahme«).
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