Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Parteiverbot
Parteiverbot,mit der gerichtl. Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer polit. Partei verbundenes Verbot dieser Partei. Verfassungswidrig sind Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokrat. Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrep. Dtl. zu gefährden (Art. 21 Abs. 2 GG). Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und der Ausspruch des P. ist nur dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (»Parteienprivileg«); notwendig für das Verfahren ist ein Antrag des Bundestages, des Bundesrates oder der Bundesregierung.
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