Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Parteifähigkeit
Parteifähigkeit,die Fähigkeit, in einem Gerichtsverfahren Partei zu sein. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, also alle natürl. und jurist. Personen, ferner die OHG, die KG, der Arbeitgeberverband und die Gewerkschaft sowie polit. Parteien. Der nicht rechtsfähige Verein ist im Zivilprozess nur passiv parteifähig, er kann nur verklagt werden, nicht aber selbst klagen (§ 50 ZPO).
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