Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Parken
Parken,vorübergehendes Abstellen eines Fahrzeugs; jedes länger als drei Minuten dauernde Halten (§ 12 Abs. 2 StVO). Das P. ist u. a. verboten vor und hinter Kreuzungen bis zu 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf Fußgängerüberwegen und schmalen Fahrbahnen. Der Vorrang an einer Parklücke gebührt dem Autofahrer, der diese zuerst und unmittelbar (gleiche Straßenseite) erreicht (§ 12 Abs. 5 StVO). Kurz-P. ist mit Parkscheibe und Parkuhr möglich.
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