Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Pacht
Pacht[lat. pactum »Vertrag«], entgeltl. gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte zu gewähren, der Pächter hingegen, den vereinbarten P.-Zins zu zahlen (§§ 581 ff. BGB). Auf die P. finden die meisten Vorschriften über die Miete, von der sie sich im Wesentlichen durch das Fruchtziehungsrecht unterscheidet, entsprechende Anwendung. Verpachtet werden können Sachen (z. B. Grundstücke), Rechte (z. B. Jagd- und Fischereirechte) und Unternehmen. Für die Erhaltung des mitverpachteten Inventars hat der Pächter zu sorgen; bei der P. landwirtsch. Grundstücke hat er auch die gewöhnl. Ausbesserungen vorzunehmen. Eine Haftung des Verpächters für lohnenden Ertrag besteht nicht. Der P.-Zins ist i. d. R. nach Ablauf des P.-Jahres zu entrichten. Die Kündigung ist, wenn nichts anderes vereinbart, nur für den Schluss des P.-Jahres mit halbjähriger Kündigungsfrist zulässig; Verweigerung der Unter-P. oder Tod des Pächters sind kein besonderer Kündigungsgrund. P.-Schutz besteht für Kleingärten (hinsichtlich der Höhe des P.-Zinses und der Kündigung, auch in den neuen Bundesländern); Besonderheiten gelten für die Landpacht. Für die Unternehmens-P. enthält das Aktien-Ges. besondere Vorschriften für verbundene Unternehmen (§§ 292 ff.).
In Österreich ist die P. in den §§ 1090 ff. ABGB unter dem Titel Bestandvertrag geregelt; im Wesentlichen entsprechen diese Regelungen denen des BGB. In der Schweiz ist der P.-Vertrag in den ab 1. 7. 1990 geltenden revidierten Art. 275-304 OR geregelt; für die P. von Wohn- und Geschäftsräumen sind dabei weitgehend die Schutzbestimmungen des Mietrechts maßgebend. Für P.-Verträge über landwirtsch. Gewerbe oder über Grundstücke zur landwirtsch. Nutzung gilt das Bundes-Ges. vom 4. 10. 1985 über die landwirtsch. Pacht.
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