Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
öffentlicher Dienst
öffentlicher Dienst,alle Personen, die für den Staat oder sonstige Träger öffentl. Verwaltung bzw. öffentl. Aufgaben bei Bund, Ländern, Gemeinden oder sonstigen Einrichtungen (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) des öffentl. Rechts tätig sind. Man unterscheidet den unmittelbaren ö. D. (bei Bund, Ländern, Gemeinden, kommunalen Zweckverbänden) und den mittelbaren ö. D. (bei den Trägern der Sozialversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, den Trägern der Zusatzversorgung), bei den Einrichtungen für Wiss., Forschung und Entwicklung sowie die rechtlich selbstständigen Wirtschaftsunternehmen, bes. Versorgungs- und Verkehrsunternehmen. Wegen der Untergliederung der Angehörigen des ö. D. in Beamte, Angestellte und Arbeiter gelten versch. Normen.
Angestellte und Arbeiter stehen in einem privatrechtl. Arbeitsverhältnis zur öffentl. Hand als ihrem Arbeitgeber. Insoweit gilt für sie dasselbe gesetzl. Arbeitsrecht wie für Privatarbeitnehmer. Indes sind Angestellte und Arbeiter des ö. D. als Sondergruppe anzusehen, da ein spezielles Tarifvertragsrecht ihnen eine besondere Stellung verschafft. So gilt für Angestellte des ö. D. weitgehend der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Für die Arbeiter des Bundes, der Länder und Gemeinden gelten im Wesentlichen inhaltsgleiche Manteltarifverträge. Im Vergleich zeigt sich eine starke Annäherung des Tarifrechts an das Beamtenrecht.
Für die Bediensteten des ö. D. der ehem. DDR wurden im Einigungsvertrag Übergangsregelungen vereinbart. Eine automat. Weiterbeschäftigung wurde nicht vorgesehen. Für nicht übernommene Einrichtungen wurde das Ruhen der Arbeitsverhältnisse (Warteschleife) mit befristetem Wartegeldanspruch (70 % des durchschnittl. monatl. Entgelts) vereinbart. Wer bis zum Ablauf der Frist nicht übernommen wurde, galt ohne vorherige Kündigung als arbeitslos. Des Weiteren waren bis 31. 12. 1993 auch Kündigungen (bes. wegen mangelnden Bedarfs oder Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR) möglich.
Der dt. ö. D. beschäftigt (Stand vom 30. 6. 1997) rd. 5,16 Mio. Personen; im Bundesdienst arbeiten davon nur rd. ein Zehntel, der größte Teil ist bei den Ländern und Gemeinden tätig.
Österreich: Bundes-, Landes- und Gemeindebeamte (aufgrund öffentlich-rechtl. Ernennung) sowie die Vertragsbediensteten (aufgrund privatrechtl. Vertrags) sind öffentlich Bedienstete. Der ö. D. ist in sieben Besoldungsgruppen gegliedert, die Allgemeine Verwaltung ferner in fünf Verwendungsgruppen (A höherer, B gehobener Dienst, C Fachdienst, D mittlerer Dienst, E Hilfsdienst).
Schweiz: Struktur und Regelungen des ö. D. sind im Großen und Ganzen mit den Gegebenheiten in Dtl. vergleichbar. Auf Bundesebene stehen die angestellten Beschäftigten im öffentlich-rechtl. Vertragsverhältnis, während die Kantone ein gemischtes System unter Einschluss privatrechtl. Vertragsgestaltungen kennen.
Literatur:
W. Brandes Der Staat als Arbeitgeber. Daten u. Analysen zum ö. D. in der Bundesrepublik, Beiträge v. u. a. Frankfurt am Main u. a. 1990.
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