Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
öffentliche Sachen
öffentliche Sachen,die Sachen des Staates oder sonstiger Verwaltungsträger, die den Verwaltungszwecken unmittelbar durch ihren Gebrauch dienen. Für die ö. S. gilt nicht der Sachbegriff des Privatrechts; ö. S. sind auch nichtkörperl. Sachen, z. B. der Luftraum. Ö. S. werden i. d. R. unterteilt in Finanzvermögen (z. B. Betriebe), Verwaltungsvermögen (z. B. Krankenhäuser), ö. S. im Gemeingebrauch (z. B. Straßen).
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