Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Öffentlichkeit
Öffentlichkeit,1) Gesellschaftswiss.: die Zugänglichkeit von Informationen, Kommunikation und Beteiligungsmöglichkeiten für einen unbegrenzten Kreis von Personen, auch dieser Kreis selbst; in einer Demokratie Bereich der Vermittlung staatl. Ordnungsmacht und der polit. Willensbildung.
Literatur:
Habermas, J.: Strukturwandel der Ö. Neuausg. Frankfurt am Main 41995.
2) Recht: Im Prozessrecht neben der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit wichtiger Grundsatz der mündl. Verhandlung. Er bedeutet, dass die Gerichtsverhandlungen unbeteiligten Personen zugänglich sind, um so dazu beizutragen, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu festigen und das Verantwortungsbewusstsein der Rechtspflegeorgane zu heben. Rundfunk-, Ton- und Filmaufnahmen zur außergerichtl. Ausstrahlung sind aber nicht gestattet. Nach den für die ordentl. Gerichtsbarkeit grundlegenden §§ 169 ff. Gerichtsverfassungs-Ges. (GVG; ähnl. Vorschriften gibt es in den Verfahrensordnungen der anderen Gerichtsbarkeiten) ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht öffentlich. In bestimmten Fällen ist die Ö. allerdings auszuschließen (z.B. in Ehe- und Kindschaftssachen, wenn die Privatsphäre von Beteiligten oder die Staatssicherheit dies erfordert). Die Verkündung des Urteils erfolgt immer öffentlich. Nicht öffentlich sind stets die Beratungen. Eine Verletzung der Vorschriften über die Ö. des Verfahrens begründet die Revision des Urteils (§ 551 Ziffer 6 ZPO, § 338 Ziffer 6 StPO). Bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Grundsatz der Ö. eingeschränkt. - Auch im österr. und schweizer. Recht ist der Grundsatz der Ö. mit z. T. anderen Einschränkungen als im dt. Recht geschützt.
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