Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
ordentliche Gerichtsbarkeit
ordentliche Gerichtsbarkeit,die durch die ordentl. Gerichte ausgeübte Gerichtsbarkeit. Gerichte der o. G. sind der Bundesgerichtshof, die Oberlandesgerichte, die Land- und die Amtsgerichte. Die o. G. wird unterteilt in: 1) die streitige Zivilgerichtsbarkeit, 2) die freiwillige Gerichtsbarkeit, 3) die Strafgerichtsbarkeit. Der Begriff ist historisch zu erklären: Die Gerichte der o. G. des Dt. Reiches (nach 1871) waren unabhängig im rechtsstaatl. Sinne (also »ordentlich«) im Ggs. zu anderen Einrichtungen der Rechtsprechung.
ordentliche Gerichtsbarkeit,die durch die ordentl. Gerichte ausgeübte Gerichtsbarkeit. Gerichte der o. G. sind der Bundesgerichtshof, die Oberlandesgerichte, die Land- und die Amtsgerichte. Die o. G. wird unterteilt in: 1) die streitige Zivilgerichtsbarkeit, 2) die freiwillige Gerichtsbarkeit, 3) die Strafgerichtsbarkeit. Der Begriff ist historisch zu erklären: Die Gerichte der o. G. des Dt. Reiches (nach 1871) waren unabhängig im rechtsstaatl. Sinne (also »ordentlich«) im Ggs. zu anderen Einrichtungen der Rechtsprechung.