Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
ordentliche Gerichtsbarkeit
ordentliche Gerichtsbarkeit,die durch die ordentl. Gerichte ausgeübte Gerichtsbarkeit. Gerichte der o. G. sind der Bundesgerichtshof, die Oberlandesgerichte, die Land- und die Amtsgerichte. Die o. G. wird unterteilt in: 1) die streitige Zivilgerichtsbarkeit, 2) die freiwillige Gerichtsbarkeit, 3) die Strafgerichtsbarkeit. Der Begriff ist historisch zu erklären: Die Gerichte der o. G. des Dt. Reiches (nach 1871) waren unabhängig im rechtsstaatl. Sinne (also »ordentlich«) im Ggs. zu anderen Einrichtungen der Rechtsprechung.
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