Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
offener Arrest
offener Arrẹst, nach früherem Recht Verfügung des Konkursgerichts bei der Konkurseröffnung, an den Gemeinschuldner künftig nichts auszuhändigen oder zu leisten (§§ 118, 119 KO). Die seit 1. 1. 1999 gültige Insolvenzordnung enthält eine vergleichbare Regelung im § 28 Abs. 2 und 3.
offener Arrẹst, nach früherem Recht Verfügung des Konkursgerichts bei der Konkurseröffnung, an den Gemeinschuldner künftig nichts auszuhändigen oder zu leisten (§§ 118, 119 KO). Die seit 1. 1. 1999 gültige Insolvenzordnung enthält eine vergleichbare Regelung im § 28 Abs. 2 und 3.