Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
offene Handelsgesellschaft
offene Handelsgesellschaft,Abk. OHG, Gesellschaft, die unter gemeinschaftl. Firma ein Handelsgewerbe betreibt und bei der jeder Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (§§ 105 ff. HGB). Die OHG ist eine Gesamthandsgemeinschaft; sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie entsteht mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags; nach außen wird sie wirksam mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Zur Vertretung der OHG ist, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, jeder Gesellschafter befugt. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch Gerichtsentscheid aus wichtigem Grund entzogen werden. Die Vertretungsmacht umfasst uneingeschränkt und unbeschränkbar alle gerichtl. und außergerichtl. Geschäfte. Die OHG endet durch vertragsmäßigen Zeitablauf, Auflösungsbeschluss, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OHG, Kündigung oder gerichtl. Entscheidung. Gründe in der Person eines Gesellschafters führen dagegen nur zum Ausscheiden des Gesellschafters (z. B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters), nicht zur Auflösung der OHG. - In Österreich gelten im Wesentlichen gleiche Bestimmungen wie im dt. Recht. Im schweizer. Recht entspricht die Kollektivgesellschaft der OHG (Art. 552 ff. OR).
offene Handelsgesellschaft,Abk. OHG, Gesellschaft, die unter gemeinschaftl. Firma ein Handelsgewerbe betreibt und bei der jeder Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (§§ 105 ff. HGB). Die OHG ist eine Gesamthandsgemeinschaft; sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie entsteht mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags; nach außen wird sie wirksam mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Zur Vertretung der OHG ist, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, jeder Gesellschafter befugt. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch Gerichtsentscheid aus wichtigem Grund entzogen werden. Die Vertretungsmacht umfasst uneingeschränkt und unbeschränkbar alle gerichtl. und außergerichtl. Geschäfte. Die OHG endet durch vertragsmäßigen Zeitablauf, Auflösungsbeschluss, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OHG, Kündigung oder gerichtl. Entscheidung. Gründe in der Person eines Gesellschafters führen dagegen nur zum Ausscheiden des Gesellschafters (z. B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters), nicht zur Auflösung der OHG. - In Österreich gelten im Wesentlichen gleiche Bestimmungen wie im dt. Recht. Im schweizer. Recht entspricht die Kollektivgesellschaft der OHG (Art. 552 ff. OR).