Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Organklage
Organklage(Organstreitigkeit), Klage eines Organs oder Organteils einer jurist. Person des öffentl. Rechts gegen ein anderes Organ derselben jurist. Person. Am bedeutsamsten ist die O. auf Bundesebene zw. obersten Organen des Bundes (bes. Bundestag, Bundesrat, Bundespräs., Bundesreg.) oder anderen Beteiligten, die durch das GG oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (z. B. Abg., Fraktionen), um ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten. Über die O. entscheidet das Bundesverfassungsgericht. In einigen Bundesländern sind O. zw. den obersten Landesorganen vor dem Landesverfassungsgericht zugelassen. O. gibt es auch in der Gemeinde (Kommunalverfassungsstreit).
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