Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten,rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften eines Gesetzes verstoßen, das die Ahndung mit einer Geldbuße (Buße) zulässt. O. wird als so genanntem Verwaltungsunrecht kein krimineller Gehalt beigemessen, weshalb sie nicht mit Strafe bedroht werden. O. sind in zahlr. bundes- bzw. landesrechtl. Einzel-Ges. (Steuerrecht, Straßenverkehrsrecht und Baurecht) normiert. Nach dem Ges. über O. (OWiG) i. d. F. v. 19. 2. 1987, das lediglich ein Rahmen-Ges. mit nur einzelnen hier genannten O.-Tatbeständen ist, ist für die Verfolgung und Ahndung von O. grundsätzlich die Verwaltungsbehörde (Ordnungsbehörde) zuständig. In Bagatellfällen kann sie ein Verwarnungsgeld von 10 bis 75 DM erheben, sonst eine Geldbuße (10-2 000 DM, soweit nichts anderes geregelt) auferlegen. Es gilt das Opportunitätsprinzip.
Ordnungswidrigkeiten,rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften eines Gesetzes verstoßen, das die Ahndung mit einer Geldbuße (Buße) zulässt. O. wird als so genanntem Verwaltungsunrecht kein krimineller Gehalt beigemessen, weshalb sie nicht mit Strafe bedroht werden. O. sind in zahlr. bundes- bzw. landesrechtl. Einzel-Ges. (Steuerrecht, Straßenverkehrsrecht und Baurecht) normiert. Nach dem Ges. über O. (OWiG) i. d. F. v. 19. 2. 1987, das lediglich ein Rahmen-Ges. mit nur einzelnen hier genannten O.-Tatbeständen ist, ist für die Verfolgung und Ahndung von O. grundsätzlich die Verwaltungsbehörde (Ordnungsbehörde) zuständig. In Bagatellfällen kann sie ein Verwarnungsgeld von 10 bis 75 DM erheben, sonst eine Geldbuße (10-2 000 DM, soweit nichts anderes geregelt) auferlegen. Es gilt das Opportunitätsprinzip.