Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Orderpapiere
Ọrderpapiere,Wertpapiere, die zwar eine bestimmte, namentlich bezeichnete Person als berechtigt benennen, aber durch Indossament an eine andere Person übertragen werden können (indossable Papiere). O. kraft Gesetzes (geborene O.) sind u. a. Wechsel und Scheck. Daneben stehen die gekorenen O., die durch Orderklausel (»an Herrn/Frau X oder dessen/deren Order«) zu O. gemacht werden können, z. B. kaufmänn. Anweisungen, Konnossemente, Ladescheine, Transportversicherungspolicen (§ 363 HGB).
Ọrderpapiere,Wertpapiere, die zwar eine bestimmte, namentlich bezeichnete Person als berechtigt benennen, aber durch Indossament an eine andere Person übertragen werden können (indossable Papiere). O. kraft Gesetzes (geborene O.) sind u. a. Wechsel und Scheck. Daneben stehen die gekorenen O., die durch Orderklausel (»an Herrn/Frau X oder dessen/deren Order«) zu O. gemacht werden können, z. B. kaufmänn. Anweisungen, Konnossemente, Ladescheine, Transportversicherungspolicen (§ 363 HGB).