Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Offenkundigkeit
Offenkundigkeit(veraltet Notorietät), Recht: das Bekanntsein bestimmter Tatsachen; gerichts- oder gemeinkundige (notor.) Tatsachen bedürfen im Prozess keines Beweises (§ 291 ZPO).
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