Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Oberstes Landesgericht
Oberstes Landesgericht,nach § 8 Einführungs-Ges. zum Gerichtsverfassungs-Ges. in jedem Land mögl. Obergericht, bisher nur in Bayern errichtet (Bayer. O. L. in München, Abk. BayObLG). Es entscheidet in Zivilsachen anstelle des Bundesgerichtshofs über Revisionen bei Verletzung von Landesrecht, in Strafsachen anstelle der Oberlandesgerichte, als erste Instanz in Staatsschutzsachen und als Revisionsinstanz.
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