Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
nulla poena sine lege
nụlla poena sine lege[-'pø:na-; lat. »keine Strafe ohne Gesetz«] (nullum crimen sine lege, lat. »kein Verbrechen ohne Gesetz«), rechtsstaatl. Grundsatz des Strafrechts im Verfassungsrang (Art. 103 Abs. 2 GG), wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit und die Strafe gesetzlich bestimmt waren, bevor die Tat begangen wurde. Dieser Grundsatz (auch § 1 StGB) hat insbesondere folgende Bedeutung: Rückwirkungsverbot (von Straf-Ges.), Ausschluss von strafbegründendem oder strafverschärfendem Gewohnheitsrecht, Ausschluss der analogen Anwendung eines Ges. zu Lasten des Täters.
nụlla poena sine lege[-'pø:na-; lat. »keine Strafe ohne Gesetz«] (nullum crimen sine lege, lat. »kein Verbrechen ohne Gesetz«), rechtsstaatl. Grundsatz des Strafrechts im Verfassungsrang (Art. 103 Abs. 2 GG), wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit und die Strafe gesetzlich bestimmt waren, bevor die Tat begangen wurde. Dieser Grundsatz (auch § 1 StGB) hat insbesondere folgende Bedeutung: Rückwirkungsverbot (von Straf-Ges.), Ausschluss von strafbegründendem oder strafverschärfendem Gewohnheitsrecht, Ausschluss der analogen Anwendung eines Ges. zu Lasten des Täters.