Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
notarielle Urkunde
notariẹlle Urkunde,Schriftstück, dessen Inhalt zur Erfüllung von gesetzl. Formvorschriften oder zu Beweiszwecken durch einen Notar als vor ihm erklärt beurkundet wird. Der Beurkundungsakt muss bestimmte Erfordernisse nach dem Beurkundungs-Ges. vom 28. 8. 1969 erfüllen, insbesondere muss eine Niederschrift über die Verhandlung vor dem Notar aufgenommen werden, die von den Beteiligten zu unterschreiben ist. (vollstreckbare Urkunde) - Für die Errichtung n. U. in Österreich gilt im Wesentlichen das Notariatszwangs-Ges. vom 25. 7. 1871. In der Schweiz bestimmt das Bundesrecht, welche Rechtsgeschäfte und Erklärungen in n. U. verfasst werden müssen; die Form der n. U. ist kantonal bestimmt.
notariẹlle Urkunde,Schriftstück, dessen Inhalt zur Erfüllung von gesetzl. Formvorschriften oder zu Beweiszwecken durch einen Notar als vor ihm erklärt beurkundet wird. Der Beurkundungsakt muss bestimmte Erfordernisse nach dem Beurkundungs-Ges. vom 28. 8. 1969 erfüllen, insbesondere muss eine Niederschrift über die Verhandlung vor dem Notar aufgenommen werden, die von den Beteiligten zu unterschreiben ist. (vollstreckbare Urkunde) - Für die Errichtung n. U. in Österreich gilt im Wesentlichen das Notariatszwangs-Ges. vom 25. 7. 1871. In der Schweiz bestimmt das Bundesrecht, welche Rechtsgeschäfte und Erklärungen in n. U. verfasst werden müssen; die Form der n. U. ist kantonal bestimmt.