Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
nichteheliche Kinder
nicht|eheliche Kinder(außereheliche Kinder), nach bis 30. 6. 1998 geltendem Recht Kinder, die nicht einer rechtsgültigen Ehe entstammten, also bes. die Kinder einer unverheirateten Frau, Kinder, deren Ehelichkeit wirksam angefochten worden war, sowie Kinder aus aufgelösten Ehen, wenn sie später als 302 Tage nach der Eheauflösung geboren wurden. Durch das Ges. über die rechtl. Stellung der n. K. vom 19. 8. 1969 erhielten n. K. grundsätzlich die gleichen Rechte wie ehel. Kinder. Die elterl. Sorge stand der Mutter zu, das Kind erhielt deren Familiennamen und hatte im Verhältnis zur Mutter und deren Verwandten grundsätzlich die Stellung eines ehel. Kindes; die Vaterschaft wurde durch Anerkennung oder gerichtl. Entscheidung festgestellt. Der Vater konnte dem Kind mit dessen und der Mutter Einwilligung seinen Namen erteilen. Bis zur Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung hatte er dem Kind unter Berücksichtigung der Verhältnisse beider Eltern Unterhalt zu leisten, bis zur Volljährigkeit jedoch mindestens den gesetzl. Regelunterhalt.
Eine völlige Neuordnung des Rechts der n. K. brachte das Kindschaftsrechtsreform-Ges. vom 16. 12. 1997, in Kraft ab 1. 7. 1998. Für die Rechtsstellung eines Kindes spielt es danach grundsätzlich keine Rolle mehr, ob die Eltern miteinander verheiratet sind. Heiraten die Eltern erst nach Geburt des Kindes, wird es dadurch nicht mehr »legitimiert«. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen gemeinsam das Recht der elterlichen Sorge zu, wenn sie erklären, dieses gemeinsam übernehmen zu wollen, oder einander heiraten (§ 1626 a BGB). Im Übrigen hat allein die Mutter die elterl. Sorge und dem Vater steht ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu. Die gesetzl. Amtspflegschaft wurde zum 1. 7. 1998 abgeschafft und durch eine freiwillige Beistandschaft des Jugendamtes ersetzt (§§ 1712 ff. BGB). Das Erbrechtsgleichstellungs-Ges. vom 16. 12. 1997, in Kraft ab 1. 4. 1998, hob die Sonderregelungen im Erbrecht für n. K. auf (Erbersatzanspruch) und stellte diese erbrechtlich ehel. Kindern gleich. Das Unterhaltsrecht für Kinder geschiedener Ehepaare und n. K. (Regelunterhalt) wurde durch das Kindesunterhalts-Ges. vom 6. 4. 1998, in Kraft ab 1. 7. 1998, vereinheitlicht. (Vaterschaft)
In Österreich sind die n. K. seit In-Kraft-Treten des Bundes-Ges. über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehel. Kindes von 1970 den ehel. Kindern hinsichtlich Unterhalt und Erziehung weitgehend gleichgestellt. Das schweizer. Recht unterscheidet terminologisch nicht mehr zw. ehel. Kindern und n. K. (Art. 252 ff. ZGB). In Bezug auf Unterhaltsansprüche und Erbrecht sind ehel. und n. K. gleichgestellt.
nicht|eheliche Kinder(außereheliche Kinder), nach bis 30. 6. 1998 geltendem Recht Kinder, die nicht einer rechtsgültigen Ehe entstammten, also bes. die Kinder einer unverheirateten Frau, Kinder, deren Ehelichkeit wirksam angefochten worden war, sowie Kinder aus aufgelösten Ehen, wenn sie später als 302 Tage nach der Eheauflösung geboren wurden. Durch das Ges. über die rechtl. Stellung der n. K. vom 19. 8. 1969 erhielten n. K. grundsätzlich die gleichen Rechte wie ehel. Kinder. Die elterl. Sorge stand der Mutter zu, das Kind erhielt deren Familiennamen und hatte im Verhältnis zur Mutter und deren Verwandten grundsätzlich die Stellung eines ehel. Kindes; die Vaterschaft wurde durch Anerkennung oder gerichtl. Entscheidung festgestellt. Der Vater konnte dem Kind mit dessen und der Mutter Einwilligung seinen Namen erteilen. Bis zur Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung hatte er dem Kind unter Berücksichtigung der Verhältnisse beider Eltern Unterhalt zu leisten, bis zur Volljährigkeit jedoch mindestens den gesetzl. Regelunterhalt.
Eine völlige Neuordnung des Rechts der n. K. brachte das Kindschaftsrechtsreform-Ges. vom 16. 12. 1997, in Kraft ab 1. 7. 1998. Für die Rechtsstellung eines Kindes spielt es danach grundsätzlich keine Rolle mehr, ob die Eltern miteinander verheiratet sind. Heiraten die Eltern erst nach Geburt des Kindes, wird es dadurch nicht mehr »legitimiert«. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen gemeinsam das Recht der elterlichen Sorge zu, wenn sie erklären, dieses gemeinsam übernehmen zu wollen, oder einander heiraten (§ 1626 a BGB). Im Übrigen hat allein die Mutter die elterl. Sorge und dem Vater steht ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu. Die gesetzl. Amtspflegschaft wurde zum 1. 7. 1998 abgeschafft und durch eine freiwillige Beistandschaft des Jugendamtes ersetzt (§§ 1712 ff. BGB). Das Erbrechtsgleichstellungs-Ges. vom 16. 12. 1997, in Kraft ab 1. 4. 1998, hob die Sonderregelungen im Erbrecht für n. K. auf (Erbersatzanspruch) und stellte diese erbrechtlich ehel. Kindern gleich. Das Unterhaltsrecht für Kinder geschiedener Ehepaare und n. K. (Regelunterhalt) wurde durch das Kindesunterhalts-Ges. vom 6. 4. 1998, in Kraft ab 1. 7. 1998, vereinheitlicht. (Vaterschaft)
In Österreich sind die n. K. seit In-Kraft-Treten des Bundes-Ges. über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehel. Kindes von 1970 den ehel. Kindern hinsichtlich Unterhalt und Erziehung weitgehend gleichgestellt. Das schweizer. Recht unterscheidet terminologisch nicht mehr zw. ehel. Kindern und n. K. (Art. 252 ff. ZGB). In Bezug auf Unterhaltsansprüche und Erbrecht sind ehel. und n. K. gleichgestellt.