Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
ne bis in idem
ne bịs in ịdem[lat. »nicht zweimal gegen dasselbe«], Grundsatz des Strafprozessrechts, in Dtl. mit Verf.rang (Art. 103 Abs. 3 GG): Wegen einer rechtskräftig abgeurteilten Tat darf nicht noch einmal ein Strafverfahren eingeleitet werden.
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