Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nötigung
Nötigung,Strafrecht: die rechtswidrige Bestimmung eines anderen (durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindl. Übel) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung; strafbar nach § 240 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die N. ist dann rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich (also als nicht angemessen) anzusehen ist (Zweck-Mittel-Relation). - In Österreich ist die N. in den §§ 105, 106 StGB, in der Schweiz im Art. 181 StGB geregelt.
Nötigung,Strafrecht: die rechtswidrige Bestimmung eines anderen (durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindl. Übel) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung; strafbar nach § 240 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die N. ist dann rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich (also als nicht angemessen) anzusehen ist (Zweck-Mittel-Relation). - In Österreich ist die N. in den §§ 105, 106 StGB, in der Schweiz im Art. 181 StGB geregelt.