Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nutzungsrecht
Nutzungsrecht, 1) in der ehem. DDR a) die vertragl. Überlassung von Grundstücken zur kleingärtner. Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung (§§ 312 ff. ZGB). Diese Nutzungsverhältnisse gelten gemäß Art. 232 § 4 EGBGB fort. b) die Verleihung eines dingl. N. an volkseigenen oder genossenschaftl. Grundstücken zum Bau und zur persönl. Nutzung eines Eigenheims oder eines anderen persönl. Bedürfnissen dienenden Gebäudes (§§ 287 ff. ZGB). Die N. gelten fort (Art. 233 §§ 3, 4 EGBGB). An den errichteten Gebäuden entstand ein vom Grundstück gesondertes Gebäudeeigentum, das fortbesteht (Art. 233 §§ 3, 4, 8 EGBGB). Näheres regeln das Schuldrechtsänderungs-Ges. und das Sachenrechtsbereinigungs-Ges. jeweils vom 21. 9. 1994.
2) im Urheberrecht das vom Urheber einem anderen eingeräumte Recht, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen, wofür häufig eine Lizenz erteilt oder ein Wahrnehmungsvertrag geschlossen wird.
Nutzungsrecht, 1) in der ehem. DDR a) die vertragl. Überlassung von Grundstücken zur kleingärtner. Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung (§§ 312 ff. ZGB). Diese Nutzungsverhältnisse gelten gemäß Art. 232 § 4 EGBGB fort. b) die Verleihung eines dingl. N. an volkseigenen oder genossenschaftl. Grundstücken zum Bau und zur persönl. Nutzung eines Eigenheims oder eines anderen persönl. Bedürfnissen dienenden Gebäudes (§§ 287 ff. ZGB). Die N. gelten fort (Art. 233 §§ 3, 4 EGBGB). An den errichteten Gebäuden entstand ein vom Grundstück gesondertes Gebäudeeigentum, das fortbesteht (Art. 233 §§ 3, 4, 8 EGBGB). Näheres regeln das Schuldrechtsänderungs-Ges. und das Sachenrechtsbereinigungs-Ges. jeweils vom 21. 9. 1994.
2) im Urheberrecht das vom Urheber einem anderen eingeräumte Recht, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen, wofür häufig eine Lizenz erteilt oder ein Wahrnehmungsvertrag geschlossen wird.