Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nutzungsentschädigung
Nutzungsentschädigung,Anspruch des Vermieters für den Fall, dass der Mieter die Mietsache verspätet zurückgibt (§ 557 BGB). Für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache kann der Vermieter die vereinbarte Miete verlangen, bei einem Mietverhältnis über Räume auch die ortsübl. Miete. Neben der N. kann er auch einen eventuellen weiteren Schaden geltend machen.
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