Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Notwehr
Notwehr,Recht: die zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderl. Verteidigung (§ 32 StGB; § 227 BGB). Die N. ist nicht rechtswidrig und daher weder strafbar noch zivilrechtlich unerlaubt; sie umfasst die Verteidigung gegen Angriffe auf Leib und Leben sowie auf andere Rechtsgüter (z. B. Vermögen) und ist nicht nur dem Angegriffenen, sondern zu dessen Schutz auch jedem anderen gestattet (Nothilfe). Eine Güterabwägung ist grundsätzlich nicht erforderlich (Grundsatz: »Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen«). Überschreitet der Verteidiger das zur Abwehr erforderl. Maß aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (N.-Exzess), z. B. tötet er, wo ein Zurückstoßen genügt, so ist er straflos. Wird irrtümlich eine N.-Situation angenommen (Putativ-N.), kommen die Regeln über den Irrtum zur Anwendung. - In Österreich (§ 3 StGB) und in der Schweiz (Art. 33 StGB, Art. 52 Abs. 1 OR) ist die N. ähnlich geregelt.
▣ Literatur:
Renzikowski, J.: Notstand u. N. Berlin 1994.
Notwehr,Recht: die zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderl. Verteidigung (§ 32 StGB; § 227 BGB). Die N. ist nicht rechtswidrig und daher weder strafbar noch zivilrechtlich unerlaubt; sie umfasst die Verteidigung gegen Angriffe auf Leib und Leben sowie auf andere Rechtsgüter (z. B. Vermögen) und ist nicht nur dem Angegriffenen, sondern zu dessen Schutz auch jedem anderen gestattet (Nothilfe). Eine Güterabwägung ist grundsätzlich nicht erforderlich (Grundsatz: »Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen«). Überschreitet der Verteidiger das zur Abwehr erforderl. Maß aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (N.-Exzess), z. B. tötet er, wo ein Zurückstoßen genügt, so ist er straflos. Wird irrtümlich eine N.-Situation angenommen (Putativ-N.), kommen die Regeln über den Irrtum zur Anwendung. - In Österreich (§ 3 StGB) und in der Schweiz (Art. 33 StGB, Art. 52 Abs. 1 OR) ist die N. ähnlich geregelt.
▣ Literatur:
Renzikowski, J.: Notstand u. N. Berlin 1994.