Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Notverordnung
Notverordnung,gesetzesvertretende Verordnung, mit der die Reg. aufgrund verfassungsrechtl. oder gesetzl. Ermächtigung in Fällen besonderer Dringlichkeit oder bei akuten Notsituationen dem Gebiet der Gesetzgebung vorbehaltene Materien ohne vorherige Mitwirkung des Parlaments regeln kann. - Besondere Bedeutung erlangten N. in der Anfangs- und Endphase der Weimarer Republik. Die Weimarer Verf. von 1919 bot die Möglichkeit zu N. aufgrund von Ermächtigungs-Ges. (v. a. 1923/24 zur Überwindung der Inflation genutzt) bzw. gemäß Art. 48 (»Diktaturparagraph«, nach dem der Reichspräs. die »zur Wiederherstellung der öffentl. Sicherheit und Ordnung notwendigen Maßnahmen« treffen konnte); von Letzterem wurde zw. 1930 und 1933 oft Gebrauch gemacht. - Die Verf. der Bundesrep. Dtl. sieht kein vergleichbares Recht zum Erlass von N. vor, sondern nur ein vereinfachtes Gesetzgebungsverfahren gemäß Art. 115 d GG. (Gesetzgebungsnotstand) - Das österr. Bundesverfassungs-Ges. (Art. 18) regelt ein sehr kompliziert gestaltetes N.-Recht für den Bundespräs.; auch die Landesreg. verfügen über ein entsprechendes N.-Recht für ihren Bereich. Der Bundesrat der Schweiz kann, gestützt auf die polizeil. Generalklausel und im Rahmen von Art. 102 Ziff. 10 Bundesverf., zur Wahrung der inneren Sicherheit, polizeil. N. erlassen.
Notverordnung,gesetzesvertretende Verordnung, mit der die Reg. aufgrund verfassungsrechtl. oder gesetzl. Ermächtigung in Fällen besonderer Dringlichkeit oder bei akuten Notsituationen dem Gebiet der Gesetzgebung vorbehaltene Materien ohne vorherige Mitwirkung des Parlaments regeln kann. - Besondere Bedeutung erlangten N. in der Anfangs- und Endphase der Weimarer Republik. Die Weimarer Verf. von 1919 bot die Möglichkeit zu N. aufgrund von Ermächtigungs-Ges. (v. a. 1923/24 zur Überwindung der Inflation genutzt) bzw. gemäß Art. 48 (»Diktaturparagraph«, nach dem der Reichspräs. die »zur Wiederherstellung der öffentl. Sicherheit und Ordnung notwendigen Maßnahmen« treffen konnte); von Letzterem wurde zw. 1930 und 1933 oft Gebrauch gemacht. - Die Verf. der Bundesrep. Dtl. sieht kein vergleichbares Recht zum Erlass von N. vor, sondern nur ein vereinfachtes Gesetzgebungsverfahren gemäß Art. 115 d GG. (Gesetzgebungsnotstand) - Das österr. Bundesverfassungs-Ges. (Art. 18) regelt ein sehr kompliziert gestaltetes N.-Recht für den Bundespräs.; auch die Landesreg. verfügen über ein entsprechendes N.-Recht für ihren Bereich. Der Bundesrat der Schweiz kann, gestützt auf die polizeil. Generalklausel und im Rahmen von Art. 102 Ziff. 10 Bundesverf., zur Wahrung der inneren Sicherheit, polizeil. N. erlassen.